Erfolgshonorar

(04.07.2017) 119 Jahre lang war es dem deutschen Anwalt verboten, gegen Erfolgshonorar tätig zu werden. Bis die Anwaltskammer einem Anwalt Anfang der 2000er Jahre eine Strafe von 25.000 EUR dafür aufbrummte, dass er trotz dieses Verbotes ein solches vereinbart hatte. Er zog dagegen durch die Instanzen und landete schließlich beim Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht bat wie immer die involvierten Ministerien, Gerichte, Kammern und Verbände um ihre Stellungnahme. Von neun der Beteiligten stimmten acht für die Beibehaltung des verstaubten Zopfes. U.a. mit der dummdreisten Behauptung, die Anwälte würden dann im Interesse ihres eigenen Portemonnaies das Anliegen ihrer Mandanten mit kriminellen Methoden verfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine bessere Meinung von den Anwälten. Es kloppte in seiner Entscheidung vom 12. September 2006 den § 49a der Bundesrechtsanwaltsordnung in seiner damaligen Fassung zu Recht in die Tonne. Der Gesetzgeber brauchte fast zwei Jahre, um den Verlust des Zopfes zu betrauern. Und mit dem § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine fast ebenso verdruckste und verquaste Regelung zu schaffen wie sie das Verbot gewesen war. Sie schreckt sicher mehr Mandanten und Anwälte von der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ab, als sie dazu ermutigt. Mich schreckt sie nicht – ich prozessiere* jederzeit gern gegen Erfolgshonorar. Der Mandant hat ein gutes Gefühl, ich bin motiviert und am Schluss haben alle was davon. Wie jetzt in einem Fall, der mich zwar 7 Jahre beschäftigt hat. Aber mit Erfolg abgeschlossen wurde. Für meinen Mandanten – und für mich. Mit einem Gläschen des Schampus werde ich gemeinsam mit ihm auf das Bundesverfassungsgericht anstoßen. Auf mich darf dann Herr Schäuble anstoßen, der natürlich wieder mit von der Partie ist…

* natürlich nur in den Fällen, in denen ich auch einen Erfolg erwarte. Aber von anderen rate ich meinen Mandanten auch dann ab, wenn sie mich bezahlen.

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