Vorsicht bei Mietkürzung wegen Mängeln

(11.07.2012) Das BGB (§ 536) gibt dem Mieter ein Recht, die Miete zu kürzen, wenn die Mietsache (z.B. die Wohnung) mangelhaft ist und der Vermieter für den Mangel verantwortlich ist. Aber das geschieht sozusagen auf eigene Gefahr. Denn wenn der Vermieter bestreitet, dass die Wohnung mangelhaft ist, kann er wegen der aufgelaufenen Mietrückstände kündigen. Jedenfalls dann, wenn sie zwei Monatsmieten erreichen. Stellt sich dann hinterher heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, den der Vermieter zu vertreten hatte, nutzt es dem Mieter auch nichts mehr, wenn er die Rückstände nachzahlt – die Kündigung war dann wirksam und er muss raus. So jedenfalls der Bundesgerichtshof in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Geschäfts-Nr.: VIII ZR 138/11). Sicherer ist es, unter Vorbehalt weiterzuzahlen und dann auf Rückzahlung zu klagen. Dazu braucht man freilich einen Anwalt…

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