Beschneidung

(15.10.2012) Jetzt liegt er also vor, der Gesetzentwurf zur Legalisierung der männlichen Genitalverstümmelung:

§ 1631d
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.

In Zukunft darf – nein, muss – also die Polizei einen elfjährigen Jungen, der nicht beschnitten werden will und daher vor den Eltern wegrennt, ihn seinen Eltern ausliefern, die ihn gegen seinen Willen und ohne dass sie dies irgendwie begründen müssen, auf dem Operationstisch fixieren und ihm von einem dazu bereiten Arzt einen Teil seines Genitals entfernen lassen dürfen.

Wer den Schniedel eines minderjährigen Jungen fotografiert und das Bild ins Netz stellt, wird wegen Verbreitung von Kinderpornographie bestraft – selbst sich ein solches Bild anzuschauen, ist strafbar.

Wer ihm den Schniedel stattdessen gleich abschneidet, geht straflos aus. Mit was für Perversionen will uns der Gesetzgeber eigentlich noch beglücken?

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