Wowereit glänzt…

(24.07.2012) … mal wieder durch Nichtstun: Vom Ergebnis des heutigen Sicherheitstests am Flughafen BER hängt ab, ob der Eröffnungstermin im März 2013 zu halten ist. Aber Aufsichtsratschef Klaus Wowereit („Berlin ist nicht Haiti“) macht lieber blau und „will sich berichten lassen“.

Vielleicht sollte der Jurist einen Blick ins Aktiengesetz werfen. In § 111 Abs. 5 heißt es dort: „Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen“.
Oder in das Urteil des OLG Stuttgart, Urteil vom 29.02.2012 – 20 U 3/11:

Bei Geschäften, die wegen ihres Umfangs, der mit ihnen verbundenen Risiken oder ihrer strategischen Funktion für die Gesellschaft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sind, muss jedes Aufsichtsratsmitglied den relevanten Sachverhalt erfassen und sich ein eigenes Urteil bilden; dies umfasst regelmäßig auch eine eigene Risikoanalyse.
In solchen Situationen, die den Aufsichtsrat zu einer Intensivierung der Überwachungspflicht verpflichten, kann sich der Aufsichtsrat nicht auf die Entgegennahme der Informationen des Vorstands beschränken. Stattdessen hat er selbständig den relevanten Sachverhalt vollständig sowie richtig zu erfassen und sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden (; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 111 Rz. 17; Semler in Semler/v.Schenck, Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 3. Aufl., § 1 Rz. 176; Mertens in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 111 Rz. 16 und § 116 Rz. 10; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 116 Rz. 7; Habersack in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 116 Rz. 32 i.V.m. § 111 Rz. 46; Hopt in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 116 Rz. 169; Hasselbach, NZG 2012, 41, 42; Köstler/Zackert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 9. Aufl., S. 274 Rz. 540; ähnlich Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., § 12 Rz. 887 und § 13 Rz. 987; so auch OLG Düsseldorf, BB 1984, 997, 999 für den Aufsichtsrat einer Publikums-KG).

Kommentieren ist momentan nicht möglich.