Neues über Kundenfreundlichkeit

Ein bekannter Technik- und Computervertrieb mit Filialen in ganz Deutschland wirbt auf seiner Internetseite so: „Kundenzufriedenheit, kompetente Beratung und professioneller Service sind für uns selbstverständlich“. Ich bin seit ein paar Tagen anderer Meinung. Auf dem Kaufbeleg eines Desktop-Computers von Anfang des letzten Jahres stand „2 Jahre Herstellerservice mit Pick-Up“ und die Telefonnummer des Herstellers. Als ich dort anrufe, sagt mir eine freundliche, aber bestimmte Dame, nö, Pick-Up gibt’s nicht mehr für Geräte, die älter sind als ein halbes Jahr. Die Richtlinien hätten sich geändert, wenn mir das nicht passte, sollte ich mich doch an den Vertrieb wenden, der wäre schließlich mein Vertragspartner. Gesagt getan; nach etlichen Telefonaten im Stil von Buchbinder Wanninger sagt die Vertriebsfirma mir zu, selber den „Pick-Up“ vornehmen zu wollen. Am nächsten Tag erscheint ein Herr eines mir sattsam bekannten Unternehmens (siehe weiter unten unter „Transportschaden“) und sagt, er wolle den Computer abholen. Will er dann aber doch nicht, weil ich ihn nicht verpackt habe. Ein erneuter Anruf bei dem Computervertrieb. Unverpackt geht gar nicht, ist die nun schon recht ungehaltene Antwort. Warum nicht, frage ich, andere Unternehmen kommen auch mit einer Transportbox? Nein, ist das letzte Wort der kundenfreundlichen Firma. Nun müssen wohl Gerichte entscheiden, ob ich ein Gerät bei zugesagtem Pick-Up auch noch verpacken muss. Eine EU-Richtlinie und eine BGH-Entscheidung deuten in eine andere Richtung.

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