Air Berlin – Etihad verklagen?

(21.01.2018) Presseberichten zufolge sollen einige Großgläubiger von Air Berlin darauf drängen, Etihad zu verklagen. Etihad hatte, wie im 1. Quartalsbericht der Air Berlin für 2017 veröffentlicht, angeblich erklärt, sie würden den Betrieb von Air Berlin für die nächsten 18 Monate finanziell sicherstellen;

28. April 2017: Etihad Airways PJSC gewährt der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 350,0 Mio. EUR mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2021. Gleichzeitig übergibt Etihad Airways PJSC der Gesellschaft eine Erklärung über die
Nicht-Ausübung (direkt oder indirekt) der Put-Option der neuen 8,5%-Wandelanleihe DE000A19DMC0 über den von ihr gehaltenen Betrag in Höhe von 93,7 Mio. EUR und sichert in einem Unterstützungsschreiben an airberlin die Absicht zu, die notwendige Unterstützung zu leisten, damit airberlin den finanziellen Verpflichtungen der näheren Zukunft und in jedem Fall innerhalb von 18 Monaten ab dem 28. April 2017 nachkommen kann.

Dass sie das nicht getan haben, ist offensichtlich. Wie belastbar die Erklärung von Etihad war, wissen wir nicht, solange sie nicht veröffentlicht wird. Aber wie auch immer: dass die Air-Berlin-Geschädigten von einer solchen Klage etwas haben werden, wage ich sehr zu bezweifeln.

Warum?

Nehmen wir einmal an, Etihad wäre eine rechtswirksame Verpflichtung eingegangen, Air Berlin noch 18 Monate zu stützen und hätte diese Verpflichtung verletzt. Wie wäre dann die Rechtslage? Solange es Air Berlin noch gab, hätte Air Berlin auf Erfüllung dieser Verpflichtung bestehen können (sogenannter Primäranspruch). Das hat Air Berlin – aus welchen Gründen auch immer – nicht getan oder nicht tun können. Nachdem Air Berlin nun den Betrieb endgültig eingestellt hat, ist die Verpflichtung von Etihad, den Betrieb aufrechtzuerhalten, unmöglich geworden. In solchen Fällen wandelt sich der Erfüllungsanspruch (Primäranspruch) in einen Schadensersatzanspruch um. Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus: Pflichtverletzung (läge hier vor), Schaden und Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

Hier fragt sich bereits, worin der Schaden liegen soll. Air Berlin hat 2016 rund 550 Mio. EUR Verlust gemacht, im Jahr 2017 bis zur Insolvenz am 16. August rund 372 Mio., aufs Jahr hochgerechnet also nochmals rund 525 Mio. EUR. Seit 2007 hat Air Berlin in keinem einzigen Jahr einen operativen Gewinn gemacht. Dafür, dass Air Berlin bis Herbst 2018 wieder in die Gewinnzone gekommen wäre, spricht nicht der mindeste Anhaltspunkt. Wenn also Etihad ab April 2017 18 Monate lang die laufenden Betriebsverluste von Air Berlin ausgeglichen hätte, hätte Air Berlin am Ende dieser 18 Monate genauso viel Nettovermögen gehabt wie vorher. Wo soll also der Schaden liegen? Und am Ende der 18 Monate wäre Air Berlin genauso mit rund 1,5 Milliarden EUR überschuldet gewesen wie zu deren Beginn. Und ein überschuldetes Unternehmen ist verpflichtet, Insolvenz anzumelden, wenn es keine positive Fortführungsprognose über einen Prognosezeitraum von mindestens 12 Monaten gibt. Um die Insolvenz zu vermeiden, hätte also am Ende der 18 Monate wiederum jemand bereitstehen müssen, der Air Berlin weitere mindestens 12 Monate mit Geldspritzen am Leben hält. Wer hätte das sein sollen?

Tatsächlich sind somit weder die Eigentümer noch die Altgläubiger von Air Berlin durch eine eventuelle Vertragsverletzung seitens Etihad geschädigt worden, sondern allenfalls die Fluggäste, die auf die Zusage von Etihad vertraut und der Air Berlin weiter Vorauszahlungen in dreistelliger Millionenhöhe geleistet haben – für Flüge, die nie mehr stattfanden, was den Verantwortlichen sehr wohl bewusst sein musste.

Eine Klage gegen Etihad wird deshalb wahrscheinlich allen möglichen Beteiligten Geld in die Taschen spülen – dem Insolvenzverwalter und den beauftragten Anwälten zum Beispiel -, die eigentlich Gekniffenen aber, nämlch die betrogenen Fluggäste werden nichts davon haben.

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