Keine Makulatur

(31.01.2014) „Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers, und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur“, so spottete der Staatsanwalt Julius von Kirchmann  in seinem berühmten Vortrag „Über die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“ 1847 vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin.

Die Strafprozessordnung (StPO) ist am 1. Februar 1877 in Kraft getreten. 1924 wurden die Geschworenen abgeschafft, aber ansonsten haben die wesentlichen Bestimmungen der StPO Kaiserreich, Weimarer Republik, Nazizeit und die 17 Legislaturperioden der Bundesrepublik überdauert.  Und das, obwohl einige berichtigende Worte des Gesetzgebers längst überfällig wären. Die Unzulänglichkeiten der StPO waren schon zur Kaiserzeit bekannt und wurden kritisiert. Zum Beispiel in dem 1913 erschienenen Werk „Justizirrtum und Wiederaufnahme“ des Rechtsanwalts Max Alsberg (1877-1933). Obwohl hundert Jahre alt, ist es so aktuell wie ehedem.

Dank der klaren Sprache des Autors ist die Arbeit auch für den Nichtjuristen ohne Probleme verständlich. Die darin geschilderten Fälle stehen den von Ferdinand von Schirach ersonnenen an Absonderlichkeit in nichts nach; ihnen gegenüber  haben sie den Vorteil der Authentizität. Aus dem Kapitel „Die Unvollkommenheit des Rechtsmittels der Revision“, (S. 33 – 46):

Die Konsequenz, die aus der Fehlbarkeit des Richters zu ziehen ist, kann nur eine sein: Das Recht muß die Mittel geben, um ein Urteil, das als irrig zu erweisen ist, zu beseitigen. (…)

Das ist denn auch der Standpunkt, den bereits die Motive zum revidierten Entwurf der Strafprozessordnung für den Preußischen Staat vom Jahre 1841 mit treffenden Worten betont haben. „Daß dem Inquisiten eine Appellation verstattet werde, ist“, so heißt es an der betreffenden Stelle der Motive, „eine unabweisliche Anforderung der Gerechtigkeit, mit welcher es füglich nicht vereinbar ist, die wichtigsten Güter des Menschen, Leben, Ehre und Freiheit, der Ansicht und dem Urteil eines einzigen Gerichtshofs zu überlassen, während für unerhebliche Gegenstände des Vermögens drei Instanzen zulässig sind“. Und doch kennt unser heutiges Recht die Berufung nur in den leichtesten Sachen, in den Sachen, für die das Schöffengericht in erster Instanz zuständig ist. In denjenigen Sachen, die vor den Strafkammern oder den Schwurgerichten in erster Instanz verhandelt werden, ist eine Berufung nicht gegeben. Hier kennt unser Recht und das Rechtsmittel der Revision.

Die Revision ist aber kein Rechtsmittel, das auch nur einigermaßen geeignet ist, der materiellen Wahrheit zum Siege zu verhelfen.

Die Wiederaufnahme, wie Alsberg im Weiteren zeigt, ebensowenig. Nichts, leider, deutet darauf hin, dass diese Sätze demnächst Makulatur werden.

Kommentieren


eins − = 0