Archiv für Juli 2017

Wer Streit mit mir sucht, kann ihn von mir haben

(14.07.2017)

Sehr geehrte Frau H***,

die Rechtsstreitigkeiten, die Sie fälschlicherweise meiner angeblichen Streitlust zuschreiben, waren nichts anderes als eine Folge Ihrer eigenen Entscheidungen (oder derer Ihres Vaters):

es war Ihre Entscheidung, der Geschäftsführerin der H***-GmbH so lange Knüppel zwischen die Beine zu werfen, bis sie für die Gesellschaft Insolvenz anmelden musste;

es war Ihre Entscheidung, nach der Insolvenz die Grundschuld, die keinen Rang mehr für Sie wahrte, nicht zu löschen und den Insolvenzverwalter auf den Klageweg zu verweisen;

es war Ihre Entscheidung, die Grundschuld entgegen Ihrer ausdrücklichen Verpflichtung, sie nicht abzutreten, auf Ihre Mutter zu übertragen;

es war Ihre Entscheidung, gegen das eindeutige Urteil des Landgerichts P*** eine aussichtslose Berufung zum OLG B*** einzulegen;

es war Ihre Entscheidung, wahrheitswidrig eine Krankheit Ihres Prozessbevollmächtigten RA Dr. G*** zu behaupten, um zu erreichen, dass die Verhandlung über die Berufung um 2 Monate verschoben wird;

es war Ihre Entscheidung, nach dem mit einer vorgeschobenen Begründung versehenen Mandatsverzicht des RA Dr. G*** zum Verhandlungstermin weder zu erscheinen noch sich vertreten zu lassen und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen;

es war Ihre Entscheidung, trotz Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse keine Zahlung, sondern lediglich Sicherheit zu leisten.

Ich habe Ihnen vor sämtlichen rechtlichen Schritten, die ich im Namen und Auftrag der Gesellschaft und später des Insolvenzverwalters gegen Sie einleiten musste, Gelegenheit gegeben, Gerichtsverfahren oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dadurch zu vermeiden, dass Sie Ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Ich habe die Schritte stets erst dann eingeleitet, nachdem Sie die Ihnen gesetzten – und oft sogar noch verlängerten – Fristen hatten verstreichen lassen. Ich bin entgegen Ihren Annahmen keineswegs streitlustig, sondern auf wirtschaftliche Lösungen bedacht, die die Interessen beider Seiten wahren. Ich habe stets versucht, Kompromisslösungen anzubieten, die jedoch von Ihnen abgelehnt wurden und die Ihnen, wenn Sie auf sie eingegangen wären, sehr viel Geld gespart hätten. Wer allerdings Streit mit mir sucht, der kann ihn von mir haben. So gut sollten Sie mich nach den acht Jahren kennen, in denen ich über 30 gerichtliche Verfahren gegen Sie, Ihre Familie und Ihre Unternehmen geführt und für meine Mandanten gewonnen habe.

Also machen Sie bitte nicht mich für einen eventuellen Kreditschaden verantwortlich, der Ihnen durch die Vollstreckungsmaßnahmen entsteht und den Sie jederzeit hätten vermeiden können – und durch Bezahlung immer noch vermeiden können.

Und was Ihr

quidquid agis, prudenter agas et respice finem

anbetrifft, so freut es mich, dass Sie Latein können. Ich kann es auch, habe dem von Ihnen zitierten Spruch allerdings immer den von Theodor Storm vorgezogen:

Der eine fragt, was kommt danach, der andre, was ist recht?
Und dadurch unterscheidet sich der Freie von dem Knecht.

Mit freundlichen Grüßen

Lothar Müller-Güldemeister

Erfolgshonorar

(04.07.2017) 119 Jahre lang war es dem deutschen Anwalt verboten, gegen Erfolgshonorar tätig zu werden. Bis die Anwaltskammer einem Anwalt Anfang der 2000er Jahre eine Strafe von 25.000 EUR dafür aufbrummte, dass er trotz dieses Verbotes ein solches vereinbart hatte. Er zog dagegen durch die Instanzen und landete schließlich beim Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht bat wie immer die involvierten Ministerien, Gerichte, Kammern und Verbände um ihre Stellungnahme. Von neun der Beteiligten stimmten acht für die Beibehaltung des verstaubten Zopfes. U.a. mit der dummdreisten Behauptung, die Anwälte würden dann im Interesse ihres eigenen Portemonnaies das Anliegen ihrer Mandanten mit kriminellen Methoden verfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hatte eine bessere Meinung von den Anwälten. Es kloppte in seiner Entscheidung vom 12. September 2006 den § 49a der Bundesrechtsanwaltsordnung in seiner damaligen Fassung zu Recht in die Tonne. Der Gesetzgeber brauchte fast zwei Jahre, um den Verlust des Zopfes zu betrauern. Und mit dem § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine fast ebenso verdruckste und verquaste Regelung zu schaffen wie sie das Verbot gewesen war. Sie schreckt sicher mehr Mandanten und Anwälte von der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ab, als sie dazu ermutigt. Mich schreckt sie nicht – ich prozessiere* jederzeit gern gegen Erfolgshonorar. Der Mandant hat ein gutes Gefühl, ich bin motiviert und am Schluss haben alle was davon. Wie jetzt in einem Fall, der mich zwar 7 Jahre beschäftigt hat. Aber mit Erfolg abgeschlossen wurde. Für meinen Mandanten – und für mich. Mit einem Gläschen des Schampus werde ich gemeinsam mit ihm auf das Bundesverfassungsgericht anstoßen. Auf mich darf dann Herr Schäuble anstoßen, der natürlich wieder mit von der Partie ist…

* natürlich nur in den Fällen, in denen ich auch einen Erfolg erwarte. Aber von anderen rate ich meinen Mandanten auch dann ab, wenn sie mich bezahlen.