Archiv für Februar 2015

Synchronsprecher haben Anspruch auf Erwähnung im Abspann

(06.02.2015) Als ich klein war, wurden im Abspann der deutschen Fassung eines fremdsprachigen Films immer noch die Synchronfirma (meistens war es Wenzel Lüdecke) genannt und die wichtigsten Synchronsprecher. Und das, obwohl die Filmkopien weitaus teurer waren als es heute die Festplatten sind, auf denen die Filme in die Kinos geliefert werden, und jeder Zentimeter Zelluloid bezahlt werden musste. Im Zuge der allgemeinen Geizgeilheit haben die Verleihfirmen die Benennung des Synchronstudios und der Synchronschaffenden trotzdem klamm und heimlich entsorgt und in ihren vorformulierten Verträgen den Synchronschaffenden den Verzicht darauf aufgenötigt.

Dem hat das Landgericht Berlin jetzt erst einmal einen Riegel vorgeschoben. Sein Urteil vom 04.11.2015 – Geschäfts-Nr. 15 O 153/14 – ist in diesen Tagen rechtskräftig geworden.

Das Gesetz über Urheberrechte sagt in § 13:

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

und in § 74:

Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

Synchronsprecher, so das Landgericht, sind ausübende Künstler, und ihre Rechte können in vorformulierten Verträgen nicht abbedungen werden:

Die Bestimmungen zum Urheberbenennungsrecht (§§ 13, 74 UrhG) gehören zum Urheberpersönlichkeitsrecht und gewährleisten die Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit. Sie sind Ausdruck des ideellen Interesses des Urhebers, mit dem Werk in Verbindung gebracht zu werden, haben aber auch erhebliche materielle Bedeutung, weil die Urheberbezeichnung Werbewirkung entfalten und Folgeaufträge nach sich ziehen kann.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind solche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, in denen von dem Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Dies, so das Landgericht, war hier der Fall.

Das wohlbegründete Urteil kann hier nachgelesen werden: 2014-11-04 LG Berlin Urteil 15 O 153-14

Zwar wirken Urteile nur zwischen den Parteien. Es ist also nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Verfahren und dort zu abweichenden Entscheidungen, auch in höheren Instanzen, kommt. Allerdings ist das Urteil wohlbegründet und die Synchronfirmen werden sich genau überlegen müssen, ob sie das Risiko weiterer Verfahren eingehen wollen. Denn das Landgericht hat außerdem dem Kläger für die Nichterwähnung einen Schadensersatz in Höhe seiner ursprünglichen Gage zugesprochen. Dieser Schadensersatz könnte in späteren Fällen auch deutlich höher ausfallen.